Allgemeine Geschäfts-bedingungen
I. Vertragsabschluss
1. Allen Lieferungen liegen unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich bestätigt haben.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
4. (Mangel) Öffentliche Äußerungen durch uns oder Dritte werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, unser Kunde weist nach, dass sie seine Entscheidung zum Vertragsschluss bestimmt hat.
II. Lieferfristen
1. Unsere Lieferzeitangaben sind bis zur Auftragsannahme unverbindlich und verstehen sich ab Lager oder Werk, richtige und rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten vorbehalten.
2. Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferzeit beginnt nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Bestellung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe, soweit solche Ereignisse auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Leistungsgegenstandes Einfluss haben. Diese Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Lieferverzuges entstehen. Sind wir aufgrund schuldhaften Verhaltens des Vorlieferanten nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern, so sind wir unter Ausschluss jeder weitergehenden Haftung nur verpflichtet, dem Besteller unsere Ansprüche wegen des Lieferverzuges gegen den
Vorlieferanten abzutreten.
4. Falls sich die Lieferung durch unsere Verschulden verzögert und dem Besteller aus der Verspätung Schaden erwachsen oder Gewinn entgangen ist, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens jedoch von 14 Tagen – berechtigt, unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches eine Verzugsentschädigung für jede vollendete
Woche der Verspätung von 0,5 % höchstens jedoch von 5 % des jeweiligen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die hiernach von uns zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung
auszugleichen. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung der genannten Nachfrist bleibt jedoch unberührt.
5. Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager oder bei unseren
Vorlieferanten mindesten jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen bzw. den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
III. Verpackung
Einwegverpackungen wie Holzkisten, Kartons usw. werden nicht berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrweg- und Gitterboxpaletten, Behälter und Kassetten bleiben unser Eigentum und sind ohne Kosten für uns unverzüglich an die Lieferstelle zurück zu senden.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Inkassovollmacht
1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise frei Werk, jedoch nur bei Lieferungen mit einem Lieferwert über Euro 250,–. Bei Lieferungen mit einem Wert unter Euro 250,– gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers. Eilgut und Expressgutkosten gehen zu Lasten des Käufers. Den Preisen liegen die am Tage
des Angebotes geltenden Fracht- und Versandkosten zugrunde. Werden also z. B. Zölle, Steuern, Frachten usw. nachträglich eingeführt oder erhöht, so geht dies zu Lasten des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen.
2. Wir behalten uns vor, Mindestbestellungen für bestimmte Typen unseres Programmes festzusetzen. Sonderanfertigungen außerhalb unseres jeweils gültigen Liefersortiments sind vom Besteller in angemessener Mehr- oder Mindestmenge abzunehmen.
3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Ausstellung mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto fällig.
4. (Verzug) Unser Kunde gerät mit seiner Zahlungspflicht nach Ablauf von 4 Wochen nach Lieferung/Annahme unseres Liefergegenstandes/Beendigung unserer Leistung in Verzug.
5. Datum des Zahlungseingangs ist der Zeitpunkt des Eingangs auf unseren Konten. Werden die Lieferungen oder sonstige, die Zahlungstermine bestimmenden Faktoren aus Gründen, die wir nicht vertreten haben, verzögert, gelten unabhängig von diesen Verzögerungen die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen aus anderen Lieferverträgen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht gestattet.
7. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung. Die Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
8. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele sowie Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Umstände, die die Vermögenslage des Bestellers wesentlich verschlechtern, haben
die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen aus dem Liefergeschäft zur Folge, und zwar unabhängig von etwa hereingenommenen Wechseln. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse sind wir berechtigt, die uns obliegenden Lieferungen und Leistungen zu verweigern
bis der Besteller den entsprechenden Kaufpreis zahlt oder dafür ausreichende Sicherheiten leistet, oder vom Vertrag zurückzutreten.
V.Gefahrtragung
1. Die Gefahr geht spätestens, auch bei Lieferungen frachtfrei, fob oder cif. auf den Besteller über, sobald die Liefergegenstände das Lieferwerk oder unser Lager verlassen. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr ab Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Besteller über.
3. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur restlosen Befriedung unserer Kaufpreisforderungen sowie aller aus der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsbeziehung uns zustehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
2. Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für uns und begründet keinen Eigentumserwerb gemäß § 950 BGB. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit fremden Waren, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen
Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als „Vorbehaltsware“ im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Besteller tritt uns schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Verkauft der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, so tritt er uns seine eigene Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist unser Rechnungswert zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20%.
4. Der Besteller bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefergeschäft ordnungsgemäß nachkommt und insbesondere nicht in Zahlungsverzug oder sonst in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung und ihrer Verbindung entstehenden Sachen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern.
5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen,
noch sonstige Verfügungen treffen, die geeignet sind, unsere Rechte zu gefährden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen von dritter Hand sind wir unverzüglich vom Besteller durch Einschreibebrief mit den für eine Intervention erforderlichen
Unterlagen zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
6. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere nach Ziffer 1 gesicherten Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Gewährleistung
1. Der Besteller hat uns erkennbare Mängel oder Fehlbestände innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung oder Eintreffen am Bestimmungsort, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel beträgt 12 Monate nach Inbetriebnahme, längstens jedoch 15 Monate nach Absendetag.
2. (Ausschluss der Verjährungshemmung) Der Lauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird durch Verhandlungen auf die wir auf Wunsch unseres Kunden eingehen, nicht gehemmt.
3. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich Muster der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht innerhalb einer Woche seit Zugang unserer schriftlichen Aufforderung, so entfallen alle etwaigen Mängelansprüche.
4. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge leisten wir kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation oder Bestimmungsort Ersatz, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Etwaige Montagekosten tragen wir nicht. Aus einzelnen mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich
der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz, Wandlung, Minderung, Ersatz sonstiger Schäden, insbesondere Verzugs- und Folgeschäden, entgangenen Gewinns, Vertragsstrafen, Drittschäden usw. sind gegen uns ausgeschlossen. Wir treten jedoch dem Besteller unsere etwaigen Ansprüche gegen unsere eigenen Vorlieferanten insoweit ab.
5. (Nachbesserung oder Neulieferung) Das Wahlrecht auf Nachbesserung oder Neulieferung steht zu.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Änderung steht. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme oder nachlässige Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 7. Zur Geltendmachung von Fehlmengen und Beschädigungen der Ware oder des Verpackungsmaterials ist der Käufer verpflichtet, ein Tatbestandsaufnahmeprotokoll der
Bundesbahn oder sonstigen Frachtführers oder Spediteurs erstellen zu lassen. Lässt der Besteller ein derartiges Protokoll nicht erstellen, so gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmengen oder Beschädigungen der Ware oder der Verpackung als unbegründet. Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen, die für die Ausübung eventueller
Regressansprüche gegen die Bahn, den Frachtführer oder Spediteur oder deren Versicherungsgesellschaft erforderlich sind.
8. (Schadenersatz) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz unseres Kunden beschränkt sich der Höhe nach auf solche Aufwendungen, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Wird uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich gemacht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
2. Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Behebung oder Besserung bzw. Ersatzlieferung wegen eines von uns zu vertretenden,
anerkannten und nachgewiesenen Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt
oder vernichtet werden. Warenrücknahme ist nur nach vorheriger Absprache mit 15% Wiedereinlagerungsabzug möglich.
3. Das Recht unseres Kunden auf Lösung vom Vertrag wegen einer auf einen Mangel unseres Liefergegenstandes bzw. unserer Leistung beruhenden Pflichtverletzung ist bei leichter Fahrlässigkeit durch uns oder unseren Vertreter ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Schadenersatzan einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, haften wir für jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige
mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Ziffern 1 + 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Recht des Verkäufers auf Rücktritt
1. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes II Ziffer 3 dieser Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb oder den unserer Vorlieferanten erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten soweit dieser noch nicht
ausgeführt ist.
2. (Ausschluss von Wertersatz) Der Anspruch auf Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn unserem Kunden auch das Recht zur Rückgewähr zusteht.
XI. Vorkaufsrecht
Der Besteller räumt uns das Vorkaufsrecht an den Beständen unserer Erzeugnisse ein für den Fall der Liquidation, des Vergleichsverfahrens, des Konkurses, der Schließung seines Betriebes sowie für den Fall, dass er die von uns bezogenen Waren durch Aufgabe der Fertigung oder durch Konstruktionsänderungen nicht mehr verarbeiten kann.
XII. Allgemeine Klauseln
1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Viersen. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
2. Vertragsrechte, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, dürfen vom Besteller nur mit unserem Einverständnis auf Dritte übertragen werden.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im übrigen rechtsverbindlich. Der Vertrag untersteht ausschließlich deutschem
Recht.
4. Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller insoweit von allen Ansprüchen frei.